Allgemeinverfügung der Stadt Oelde

Oelde schottet sich ab

Stadt Oelde teilte in einem Infoschreiben vom 16. März 20:15 Uhr mit, dass auf die Oelder Bewohner weitere Maßnahmen zukommen, um die verbreiterung des SARS-CoV-2 Virus zu verlangsamen.

1. Öffentliche und private Veranstaltungen

Im gesamten Gebiet der Stadt Oelde sind alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt.

Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseins-Für- und vorsorge zu dienen bestimmt sind, z.B. Wochenmärkte.


2. Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise
einzustellen:

  • Alle Saalbetriebe, Partyraumvermietungen, Bars, Clubs, Diskotheken,
    Tanzveranstaltungen, Theater, Kinos, Tanz- und Ballettschulen sowie Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Alle Fitness-Studios, Rehasport- und Physiotherapieeinrichtungen (außer für dort durchgeführte Einzelbehandlungen, die ärztlich verordnet sind. Nach jeder Anwendung ist eine Desinfektion des Behandlungsplatzes durchzuführen),
    Saunen, Sport- und Bolzplätze;
    alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,
    Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
    Spielhallen und Sportwettbüros,
    Prostitutionsbetrieben

3. Auflagen für Restaurants und Hotels

  • In Schank- und Speisewirtschaften darf kein Ausschank an der Theke erfolgen.
  • Ein Mindestabstand von mind. zwei Metern der Tische untereinander muss gewährleistet sein.
  • Die max. Personenzahl pro Tisch wird auf 4 Personen begrenzt.
  • Der Betrieb von Kegelbahnen ist nicht zulässig.
  • Speisen dürfen nicht in Büffetform angeboten werden.
  • Die Gäste erhalten Hygienehinweise
  • Die Umsetzung der Hygienehinweise ist zu sichern und zu überwachen.
  • Es muss eine zentrale Registrierung aller Gäste mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer) erfolgen.
  • Wochenmärkte
    Auf den Wochenmärkten dürfen keine Stehtische zum Aufenthalt zur Verfügung gestellt  werden. Der Getränkeausschank erfolgt in Einweg-Bechern.


4. Einrichtungshäuser

Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs (z.B. Haushaltswaren, Erstausstattung aus Anlass einer Geburt, Mitnahmeartikel etc.) gestattet.

5. Reiserückkehrer

Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten
(www.rki.de) dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt folgende Bereiche nicht betreten:

  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen,
    Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen,
    „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Berufsschulen
  • Hochschulen
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